Aktuelle Vereins-Statuten


Hier finden Sie immer die aktuellen Vereins-Statuten. Bei Änderungen werden wir diese hier publizieren.


     Statuten Änderung per 01.01.2023

 

1.   Name und Sitz

Unter dem Namen *ANIMAL RESCUE  Tier-Sicherung Schweiz * besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff.ZGB mit Sitz in 8200 Schaffhausen. Dieser ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2.   Ziel und Zweck

Der Verein setzt sich für in Not geratene Tiere, deren Rettung , Sicherung  und den fachgerechten Transport in offizielle Auffangstationen, Tierheime, Tierärzte Tierkliniken ein etc. Ebenso steht dieser für fachspezifische Fragen rund um das Tier zur Verfügung .

 

3.   Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-Einnahmen durch Gönnerbeiträge

-Erträge aus eigenen Veranstaltungen

-Erträge aus Leistungsvereinbarungen

-Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Gönnerbeiträge und andere Kosten werden jährlich durch den Vorstand überprüft. Bei Anpassungen werden die Gönnermitglieder jeweils an der Gönnerversammlung oder per Briefversand informiert.

 

Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

 

 

4.   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     Der Vorstand

b)    Die Gönnermitglieder (kein generelles Stimmrecht)

 

Das oberste Organ des Vereins ist der Vorstand. Eine ordentliche Gönnerversammlung findet im Grundsatz und nach Möglichkeit  jährlich statt.

 

Zur Gönnerversammlung werden die Gönnermitglieder jeweils spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per Mail sind gültig.

 

Traktandierungsanträge zuhanden der Gönnerversammlung sind bis spätestens eine Woche vor Durchführung dieser schriftlich an den Vereinspräsidenten (Vorstand ) zu richten.

 

Die Gönnerversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Kenntnisnahme der Jahresrechnung

b)    Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

c)     Änderung der Statuten

d)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung ¾ Mehrheit des Vorstandes.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

5.   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Dieser führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen sowie für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diese Statute einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

a)     Präsidium

b)    Vizepräsidium

c)     Finanzen

d)    Aktuariat

 

Der Vorstand konstituiert sich selber

 

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Eiberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Brief oder E-Mail) gültig.

 

6.   Die Revisionsstelle

Der Vorstand wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Gönnerversammlung Bericht und Antrag.

 

7.   Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bestimmt Einzelunterschrift

 

8.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstands und der Gönnermitglieder ist ausgeschlossen.

 

9.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss des Vorstands von qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristische Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Vorhandene Darlehen von Drittpersonen haben Vorrang bezüglich Auszahlung bei Auflösung des Vereins.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

     10.Inkrafttreten

     Diese Statuten ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom

       28.09.2016 / 25.01.2019 / 13.02.2022 und 01.01.2023 und sind in     

       Kraft getreten.